OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2021
8 C 10417/20.OVG
Normen:
BauGB § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 8 C 10417/20.OVG

DRsp Nr. 2021/5075

Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB

Zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB (kein Berühren der Grundzüge der Planung, keine Begründung der Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben).

1. Eine Modifizierung der beabsichtigten Inhalte eines Bebauungsplans bedarf keiner Änderung des Aufstellungsbeschlusses.2. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird.3. Die Gemeinde ist grundsätzlich nicht daran gehindert, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater zu orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.4. Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand