BVerwG - Urteil vom 14.06.1968
IV C 65.66
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2; BBauG § 133;
Fundstellen:
BBauBl 1968, 522
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3
DÖV 1968, 883
DVBl 1968, 808
VerwRspr 20, 76
ZMR 1969, 22
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 28.04.1968 - Vorinstanzaktenzeichen I A 215/63

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungsanlage; Zulässigkeit einer Kostenspaltung; Einbeziehung beitragsfreier Grundstücke

BVerwG, Urteil vom 14.06.1968 - Aktenzeichen IV C 65.66

DRsp Nr. 1996/16016

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungsanlage; Zulässigkeit einer Kostenspaltung; Einbeziehung beitragsfreier Grundstücke

1. Nur Straßen, die nach Landesrecht den Charakter einer öffentlichen Straße haben, die mithin dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, können Erschließungsanlagen im Sinne des Bundesbaugesetzes sein. 2. Auch für eine noch nicht gewidmete Straße können Erschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung und der Vorausleistung beigezogen werden. 3. In die Berechnung des Erschließungsbeitrages sind auch erschlossene Grundstücke einzubeziehen, die beitragsfrei bleiben.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2; BBauG § 133;

Gründe:

I.