VG Freiburg, vom 22.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 89/81
VGH Baden-Württemberg, vom 02.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1521/82
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1; Keine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch ein Grundstück mit einer von der Umgebungsbebauung völlig verschiedenen Bebauung; Innenbereichsqualität des Altbestands und dessen prägende Wirkung; Einfügen bei Planbedürftigkeit; Sicherheit der wegemäßigen Erschließung eines Vorhabens
BVerwG, vom 19.09.1986 - Aktenzeichen 4 C 15.84
DRsp Nr. 1992/5518
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1; Keine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch ein Grundstück mit einer von der Umgebungsbebauung völlig verschiedenen Bebauung; Innenbereichsqualität des Altbestands und dessen prägende Wirkung; "Einfügen" bei Planbedürftigkeit; Sicherheit der wegemäßigen Erschließung eines Vorhabens
1. Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Hauptgebäuden und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an.2. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.