BVerwG vom 19.09.1986
4 C 15.84
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 75, 34
BauR 1987, 52
BBauBl 1987, 320
BRS 46 Nr. 62
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 116
DÖV 1987, 299
DRsp Nr. 1992/5519
DRsp V(527)307c-d
DRsp V(527)308a-b
DVBl 1987, 478
DWW 1987, 50
NJW 1987, 1656
NVwZ 1987, 406
StädteT 1987, 177
UPR 1987, 224
VBlBW 1987, 288
ZfBR 1987, 44
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 89/81
VGH Baden-Württemberg, vom 02.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1521/82

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1; Keine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch ein Grundstück mit einer von der Umgebungsbebauung völlig verschiedenen Bebauung; Innenbereichsqualität des Altbestands und dessen prägende Wirkung; Einfügen bei Planbedürftigkeit; Sicherheit der wegemäßigen Erschließung eines Vorhabens

BVerwG, vom 19.09.1986 - Aktenzeichen 4 C 15.84

DRsp Nr. 1992/5518

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1; Keine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch ein Grundstück mit einer von der Umgebungsbebauung völlig verschiedenen Bebauung; Innenbereichsqualität des Altbestands und dessen prägende Wirkung; "Einfügen" bei Planbedürftigkeit; Sicherheit der wegemäßigen Erschließung eines Vorhabens

1. Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Hauptgebäuden und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an. 2. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)