VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.05.1966
V 751/65
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 17 Nr. 4
ESVGH 17, 97

Voraussetzungen für den Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans; Abwägungsgebot und Vertrauensschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.05.1966 - Aktenzeichen V 751/65

DRsp Nr. 2009/19086

Voraussetzungen für den Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans; Abwägungsgebot und Vertrauensschutz

1. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand eines Bebauungsplans kann ausnahmsweise nur dann bestehen, wenn jede denkbare Änderung gegen überwiegende private oder öffentliche Belange verstieße. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines Bebauungsplans erforderlich ist und auf einer gerechten Interessenabwägung beruht. Zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 7;
Fundstellen
BRS 17 Nr. 4
ESVGH 17, 97