BVerwG - Beschluss vom 30.01.2006
4 BN 55.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2007, 856
BRS 70 Nr. 12
Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 103
ZfBR 2006, 355
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 108/04

Voraussetzungen für den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan; Begriff der Vorkehrungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 BN 55.05

DRsp Nr. 2006/3131

Voraussetzungen für den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan; Begriff der "Vorkehrungen" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

1. Gegen die Festsetzung in einem Bebauungsplan, die die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen ausschließt, bestehen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 Abs. 9 BauNVO keine Bedenken, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Allerdings muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. 2. a) § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermächtigt nur zur Festsetzung baulicher oder technischer Maßnahmen. Reine Emissions- und Immissionsgrenzwerte sind keine Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. b) Mit der Ergänzung um die Worte "bauliche und technische" wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können. Dagegen sollten Emissions- und Immissionswerte, die der Bestimmung von Eigenschaften bestimmter Baustoffe dienen, nicht ausgeschlossen werden. In diesem Sinne können Grenzwerte der Konkretisierung von baulichen oder technischen Vorkehrungen dienen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe: