OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 108/04
Voraussetzungen für den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan; Begriff der Vorkehrungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 BN 55.05
DRsp Nr. 2006/3131
Voraussetzungen für den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan; Begriff der "Vorkehrungen" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB
1. Gegen die Festsetzung in einem Bebauungsplan, die die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen ausschließt, bestehen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 Abs. 9BauNVO keine Bedenken, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Allerdings muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt.2. a) § 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB ermächtigt nur zur Festsetzung baulicher oder technischer Maßnahmen. Reine Emissions- und Immissionsgrenzwerte sind keine Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB. b) Mit der Ergänzung um die Worte "bauliche und technische" wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können. Dagegen sollten Emissions- und Immissionswerte, die der Bestimmung von Eigenschaften bestimmter Baustoffe dienen, nicht ausgeschlossen werden. In diesem Sinne können Grenzwerte der Konkretisierung von baulichen oder technischen Vorkehrungen dienen.