VGH Hessen - Beschluß vom 30.09.1992
4 NG 222/90
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 8; ZVG § 66;

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren [hier: Zwangsversteigerung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks]

VGH Hessen, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 4 NG 222/90

DRsp Nr. 2009/18645

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren [hier: Zwangsversteigerung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks]

Eine einstweilige Anordnung ist aus wichtigen Gründen im Sinne von § 47 Abs. 8 VwGO nicht deshalb dringend geboten, weil die Zwangsversteigerung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks betrieben wird und die Ausweisung des Grundstücks im Bebauungsplan auf dessen Wert als wertbildender Faktor von Einfluß sein kann.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 8; ZVG § 66;

Gründe:

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens der Antragsteller (4 N 221/90) ist der Bebauungsplan der Stadt ... beschränkt auf verschiedene Festsetzungen des ... großen Grundstücks .... Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung.

Auf dem Grundstück an der Nordseite der Straße ... befindet sich ein alter Gebäudebestand, eine ehemalige Hofreite, bestehend aus einem größeren dreigeschossigen und einem kleineren zweigeschossigen Wohngebäude und im übrigen aus diversen, früher der Landwirtschaft dienenden Nebengebäuden ... An der Südseite der Straße befindet sich das Vereinshaus ... der Antragsgegnerin.