VGH Hessen - Beschluß vom 12.06.1995
4 NG 1454/95
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8; VwGO § 123;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 59
BRS 57, 159
ESVGH 45, 295
NVwZ-RR 1996, 479

Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren [Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung]

VGH Hessen, Beschluß vom 12.06.1995 - Aktenzeichen 4 NG 1454/95

DRsp Nr. 2009/18649

Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren [Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung]

Eine Umgehung des Grundsatzes, daß der Bauherr sein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erstreiten kann (VGH Hessen, Beschluß vom 18.09.1973 - IV TG 42/73 -), ist auch nicht dadurch möglich, daß er im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO begehrt, aufgrund derer die beantragte Baugenehmigung versagt wurde.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8; VwGO § 123;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die "Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen für den Bereich beiderseits der Hauptstraße und L.-gasse sowie für die Bereiche K.-gasse/K.-straße und umliegend des T.-platzes (Erhaltungssatzung Innenstadt)" der Antragsgegnerin.