OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2005
10 B 2657/04.NE
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 34; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22; BImSchG § 24 S. 1; LBauO (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 67; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren; Drittschützender Charakter des Abwägungsgebots [hier bei an einen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückender Wohnbebauung]; Ermittlung des tatsächlich zulässigen Emissionspotenzials [Geruchsbelästigung bei Tierhaltung]

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 10 B 2657/04.NE

DRsp Nr. 2009/18659

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren; Drittschützender Charakter des Abwägungsgebots [hier bei an einen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückender Wohnbebauung]; Ermittlung des tatsächlich zulässigen Emissionspotenzials [Geruchsbelästigung bei Tierhaltung]

1. a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. b) Das Interesse an einer im Rahmen der genehmigten Variationsbreite ungehinderten Ausübung des vorhandenen, überwiegend auf Nutztierhaltung spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebes und das im Wege einer Bauvoranfrage bereits konkretisierte Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung müssen in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen eingestellt werden. c) Ermöglicht ein Bebauungsplan eine zusammenhängende Bebauung von bisher im Außenbereich gelegenen und im Wesentlichen unbebauten Grundstücken in der weiteren Umgebung des emittierenden Betriebs, kann das Näherrücken der Bebauung an den Betrieb Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen Betriebseinschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben.