BGH - Beschluss vom 17.07.2018
KVR 64/17
Normen:
GWB § 41 Abs. 1 S. 1; GWB § 60 Nr. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
AG 2019, 133
BB 2018, 2433
WM 2018, 1994
WRP 2018, 1471
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 1/15 (V)

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot; Übernahme von Kaisers Tengelmann durch Edeka

BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen KVR 64/17

DRsp Nr. 2018/14737

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot; Übernahme von Kaiser's Tengelmann durch Edeka

a) Die Befugnisse des Bundeskartellamts, einem (drohenden) Verstoß gegen das Vollzugsverbot entgegenzuwirken, richten sich in dem Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlussvorhabens nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB.b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot setzt im Regelfall lediglich voraus, dass ein solcher Verstoß bereits begangen wurde oder droht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht festgestellt hat, dass der Beschluss des Bundeskartellamts vom 3. Dezember 2014 bezüglich der Anordnung in Nr. I (Warenbeschaffung) rechtswidrig war.

Im Umfang der Aufhebung werden die Beschwerden der Betroffenen zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen das Bundeskartellamt 40% und die Betroffenen jeweils 15%.

Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen jeweils 25%; die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt das Bundeskartellamt.