BVerwG - Beschluß vom 05.08.1988
4 NB 23.88
Normen:
StBauFG § 53 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 47 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 86.01623

Voraussetzungen für den Erlaß einer Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 StBauFG

BVerwG, Beschluß vom 05.08.1988 - Aktenzeichen 4 NB 23.88

DRsp Nr. 2009/19832

Voraussetzungen für den Erlaß einer Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 StBauFG

Eine vorherige und vor allem konkretisierende Gesamtkostenschätzung ist nicht als eine zwingende Voraussetzung anzunehmen, um die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 4 StBauFG überhaupt als gegeben ansehen zu können. Vielmehr ist es umgekehrt. Wenn eine derartige, immer nur grobe Gesamtkostenschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der [Entwicklungsbereichs-] Verordnung vorliegt, kann dies als ein Indiz dafür gewertet werden, daß die Bereitstellung der öffentlichen Mittel auch zu erwarten ist.

Normenkette:

StBauFG § 53 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 47 Abs. 7 S. 3;

Gründe:

I.