LG Halle - Urteil vom 21.10.2011
3 O 549/04
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
BauR 2012, 688

Voraussetzungen für den Ersatz bauzeitabhängiger Mehrkosten wegen Verzögerungen des Bauablaufs; Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bzgl. des Bestehens eines Anspruchs auf Ausgleich von Bauzeitverzögerungskosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B

LG Halle, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 3 O 549/04

DRsp Nr. 2013/11472

Voraussetzungen für den Ersatz bauzeitabhängiger Mehrkosten wegen Verzögerungen des Bauablaufs; Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bzgl. des Bestehens eines Anspruchs auf Ausgleich von Bauzeitverzögerungskosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B

1. Ein Anspruch auf Ausgleich von Bauzeitverzögerungskosten gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B ist schon dann nicht schlüssig vorgetragen, wenn sich der Sollablauf der betreffenden Baustelle nicht feststellen lässt. Das ist etwa dann der Fall, wenn - wie hier - bereits der Beginn der Arbeiten nicht schlüssig dargelegt ist und (zusätzlich) auch die vorgelegten Terminpläne bereits vor Eintritt der ersten behaupteten Störung divergieren. Gleiches gilt für einen Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B und einen wegen Annahmeverzugs gemäß § 642 BGB. 2. Die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Fristen gelten im Allgemeinen nicht als Vertragsfristen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelfer.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 531.314,24 EUR (auf 502.662,48 EUR für den Klageantrag zu 1) und auf 28.651,76 EUR für den Klageantrag zu 2)) festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 286; ZPO § 287;

Tatbestand

1. 2.