OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.09.2021
4 A 1073/20
Normen:
UKlaG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 179
NVwZ 2022, 1304
NZM 2022, 264
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3387/17

Voraussetzungen für den Erwerb der Verbandsklagebefugnis durch einen Verbrauerschutzverein

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 4 A 1073/20

DRsp Nr. 2021/15594

Voraussetzungen für den Erwerb der Verbandsklagebefugnis durch einen Verbrauerschutzverein

1. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss ein Verein seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufklärung oder Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit des Vereins hindert.2. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist und nicht wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist.3. Im Einzelfall kann es hierfür ausreichend sein, dass ein Verein sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht, mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeitet und auf diese Weise jedenfalls mittelbar aufklärend und beratend wirkt.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.2.2020 wird zurückgewiesen.