VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 21.02.1978
VIII 660/77
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 9;
Fundstellen:
BRS 33 Nr. 6
ESVGH 28, 152

Voraussetzungen für den wirksamen Verzicht einer Gemeinde auf Aufstellung eines Bebauungsplans; Abwägungsdefizit bei Irrtum über die Entscheidungsgrundlagen

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 21.02.1978 - Aktenzeichen VIII 660/77

DRsp Nr. 2009/19107

Voraussetzungen für den wirksamen Verzicht einer Gemeinde auf Aufstellung eines Bebauungsplans; Abwägungsdefizit bei Irrtum über die Entscheidungsgrundlagen

1. Gemeinden können sich gegenüber Dritten verpflichten, die Aufstellung von Bebauungsplänen zu unterlassen, wenn sich die Unterlassung im zeitlichen und räumlichen Rahmen überschaubar in ein planerisches Gesamtkonzept einfügt und auch sonst nicht die Möglichkeit besteht, daß sie zu einem Verzicht auf die Planungshoheit und damit zu einem Konflikt mit einem sich aus § 2 Abs. 1 BBauG a.F. ergebenden Bedürfnis nach einer Bauleitplanung führt. 2. Ist die Vereinbarung mit einem Dritten, einem Bebauungsplan für die Errichtung eines Kaufhauses aufzustellen, nichtig, geht der Gemeinderat beim abschließenden Abwägungsvorgang aber davon aus, daß er an die Vereinbarung gebunden ist, so ist der Abwägungsvorgang von einem Abwägungsdefizit beeinflußt, wenn der auf das Bedürfnis des Dritten wesentlich zugeschnittene Plan mit dem Risiko belastet ist, daß er nicht realisiert werden kann, weil die Möglichkeit besteht, daß der Dritte das Kaufhaus nicht ausführt.