LG Regensburg, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 335/99
Voraussetzungen für die Abrechnung von Architektenleistungen nach der HOAI
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 6 U 1330/00
DRsp Nr. 2003/6255
Voraussetzungen für die Abrechnung von Architektenleistungen nach der HOAI
»1. Nicht jede architektentypische Tätigkeit kann nach der HOAI abgerechnet werden. Vielmehr muß das Gesamtbild der geschuldeten Leistung den in der HOAI enthaltenen Leistungsphasen entsprechen.2. Kann der Architekt nicht nach der HOAI abrechnen und ist kein Honorar vereinbart, ist die übliche Vergütung nach dem für die vertragsgemäße Erfüllung erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen.«