BVerwG - Beschluß vom 12.12.1989
4 NB 9.89
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BGB § 242; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 48/87

Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Verwirkung und Nachteilsbegriff

BVerwG, Beschluß vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 4 NB 9.89

DRsp Nr. 2009/19897

Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Verwirkung und Nachteilsbegriff

1. Werden verschiedene Sachverhalte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben mit unterschiedlichem Ergebnis rechtlich beurteilt, so ergibt sich hieraus keine Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO. 2. Durch einen Bebauungsplan, der in einer städtebaulichen Gemengesituation für Teile des Gebiets ein reines Wohngebiet festsetzt, kann dem Betreiber einer dort vorhandenen lärmintensiven Anlage ein Nachteil in der Ausübung seiner bisherigen Nutzung erwachsen, der ihm nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan verschafft.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BGB § 242; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO zur Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre.