BVerwG vom 21.02.1986
4 C 10.83
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2; BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1986, 305
BBauBl 1986, 450
BRS 46 Nr. 106
Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25
DÖV 1986, 802
DRsp Nr. 1996/15761
DRsp V(527)301f-g
DVBl 1986, 685
DWW 1986, 250
NVwZ 1986, 646
UPR 1986, 312
ZfBR 1986, 183
ZfBR 1991, 227
ZfBR 1993, 304
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG 1774/80
OVG Hamburg, vom 30.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen II 9/82

Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile

BVerwG, vom 21.02.1986 - Aktenzeichen 4 C 10.83

DRsp Nr. 1992/5589

Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile

1. Die Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile ist nicht gesichert, wenn sie in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. 2. Von dem Erfordernis der Sicherung der Erschließung kann eine Befreiung nicht erteilt werden.

3. Hat sich die Erschließung nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu richten und hat die Gemeinde die Erschließungsanlagen herzustellen, so können abweichende Erschließungsvarianten nicht zur planmäßigen Erschließung führen. Allein die Festsetzungen im Bebauungsplan bilden den Maßstab dafür, ob die Erschließung derart gesichert ist, daß mit der Herstellung der Erschließungsanlage bei Ingebrauchnahme des Bauwerks gerechnet werden kann. Befreiung von dem Erfordernis der Sicherung der Erschließung kann nicht erteilt werden.

Normenkette:

BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2; BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 1;

Gründe:

I.