BVerwG - Beschluß vom 10.06.1970
IV B 163.68
Normen:
BBauG § 33; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 23 Nr. 33
BRS 23 Nr. 72
Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 4

Voraussetzungen für die Annahme einer Planreife; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerwG, Beschluß vom 10.06.1970 - Aktenzeichen IV B 163.68

DRsp Nr. 2009/19961

Voraussetzungen für die Annahme einer Planreife; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Planreife im Sinne des § 33 BBauG ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gemeinde beschließt, die Bedenken und Anregungen nicht zu berücksichtigen. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Prozeßbeteiligten nicht die tatsächliche Kenntnis des der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, sondern räumt ihnen nur die Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme ein. Ein nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretener Bebauungsplan, nach dem sich das angefochtene Urteil möglicherweise als fehlerhaft erweist, stellt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1968 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BBauG § 33; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.