BVerwG - Beschluss vom 05.07.2001
4 B 49.01
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 92
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 00.2501

Voraussetzungen für die Annahme eines landwirschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Pensionspferdehaltung im Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 49.01

DRsp Nr. 2003/2139

Voraussetzungen für die Annahme eines landwirschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Pensionspferdehaltung im Außenbereich

1. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB setzt für einen landwirtschaftlicher Betrieb eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln, wobei die rechtlichen Anforderungen, die danach an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe abhängen, von Betriebsart zu Betriebsart wechseln und von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird, abhängig sind. 2. An den Nachweis der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit des geplanten Vorhabens dürfen deshalb Maßstäbe angelegt werden, die auf die besondere Betriebsform (hier: der Pensionspferdehaltung) zugeschnitten sind. Eine solche betriebstypsbezogene Betrachtungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: