VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2021
8 S 2831/19
Normen:
BauGB § 13b S. 1;

Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b Satz 1 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 8 S 2831/19

DRsp Nr. 2022/1135

Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b Satz 1 BauGB

Ein Bebauungsplan kann nicht nach § 13b Satz 1 BauGB aufgestellt werden, wenn in einem vorgesehenen allgemeinen Wohngebiet "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" allgemein und "Anlagen für Verwaltungen" ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Tenor

Der Bebauungsplan "Brühl III" der Gemeinde Starzach vom 22. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13b S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Brühl III" der Antragsgegnerin vom 22.10.2018.

Sie sind (Mit-)Eigentümer des an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Bxxxxstraße xx, Flst. Nr. xx, in Starzach. Zudem sind sie Miteigentümer des in das Plangebiet einbezogenen, derzeit (noch) als Privatstraße genutzten Grundstücks Flst. Nr. xxxxx (alt) beziehungsweise Flst. Nr. xxxx (neu).

Der Bebauungsplan sieht ein neues Wohngebiet für ca. 40 Gebäude vor und umfasst ein Gebiet von 2,87 ha, wobei die überbaubaren Grundstücksflächen eine Größe von 9.783 m2 haben sollen (Planbegründung, Nr. 3.0).