VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 26.06.1997
8 S 967/97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 230
BRS 59 Nr. 4
NuR 1997, 599
RdL 1998, 22
UPR 1998, 279
ZfBR 1998, 111

Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebiets [hier: Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe aus der Ortslage]; Ausschluß vom Wohngebäuden und Tierhaltung

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 8 S 967/97

DRsp Nr. 1998/17531

Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebiets [hier: Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe aus der Ortslage]; Ausschluß vom Wohngebäuden und Tierhaltung

1. Der Ausweisung eines Sondergebiets für die Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe aus der Ortslage kann nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit abgesprochen werden, weil der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich im Wege einer "Ersatzplanung" privilegiert hat. 2. Sollen in einem Baugebiet nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde Tierhaltung weitgehend und Wohngebäude, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vollständig ausgeschlossen werden, so rechtfertigt dies die Ausweisung eines Sondergebiets, weil sich eine solche Gebietsstruktur durch die Ausweisung eines - gegliederten - Dorfgebiets zulässigerweise nicht erreichen läßt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 2.2.1988.