VGH Hessen - Beschluss vom 08.06.2015
3 A 938/14.Z
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 893
NVwZ-RR 2016, 6
NVwZ-RR 2016, 93
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1090/13

Voraussetzungen für die baurechtliche Teilnahme eines Nachbarn an dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis der Planbetroffenen

VGH Hessen, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 3 A 938/14.Z

DRsp Nr. 2015/14125

Voraussetzungen für die baurechtliche Teilnahme eines Nachbarn an dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis der Planbetroffenen

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dem planinternen, aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis der Planunterworfenen herrührenden Nachbarschutz, bei dem auch die Erhaltung der Gebietsart ohne eigene subjektive Betroffenheit aufgerufen werden kann.2. Dem außerhalb des Plangebietes angesiedelten Grundstückseigentümer steht ein derartiger - gebietsübergreifender - Gebietserhaltungsanspruch mit Ausnahme eindeutiger drittschützender Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig nicht zur Seite.3. Der Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, ist durch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt. Er nimmt an dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis der Planbetroffenen nicht teil.4. Der Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, kann die Fehlerhaftigkeit einer Befreiung von den Vorgaben des § 13 BauNVO regelmäßig nur nach den Maßstäben der Betroffenheit in seinen nachbarlichen Belangen, die ihren Ausdruck in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gefunden haben, erfolgreich aufrufen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 - .F - wird abgelehnt.