BVerwG - Beschluß vom 12.06.1989
4 B 110.89
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 110/88

Voraussetzungen für die Begründetheit einer Aufklärungsrüge; Begriff des Dienens bei einem Außenbereichsvorhaben [hier: Dachausbau als Heulager für Landwirtschaft]; Veränderung des Charakters einer Splittersiedlung durch Vergrößerung der Wohnfläche

BVerwG, Beschluß vom 12.06.1989 - Aktenzeichen 4 B 110.89

DRsp Nr. 2009/19874

Voraussetzungen für die Begründetheit einer Aufklärungsrüge; Begriff des "Dienens" bei einem Außenbereichsvorhaben [hier: Dachausbau als Heulager für Landwirtschaft]; Veränderung des Charakters einer Splittersiedlung durch Vergrößerung der Wohnfläche

1. Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend geklärt sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die Partei selbst zumutbarerweise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat. 2. a) Ein Vorhaben "dient" einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. b) Daran fehlt es bei einem als Heulager bezeichneten Dachraum mit einem Fußboden aus Keramikplatten, einer holzverkleideten Dachschrägung, mit Elektroanschlüssen und Verteilerdosen an Decke und Wänden sowie einem abgetrennten, beheizten Dusch- und WC-Raum.