BVerwG - Beschluss vom 18.01.2023
5 B 21.22
Normen:
ZPO § 78b Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 1310/21

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 5 B 21.22

DRsp Nr. 2023/6067

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers, ihm für eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2022 einzulegende Beschwerde einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung vorrangig die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO) für die Durchführung des - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen - Beschwerdeverfahrens gegen dessen Verweisungsbeschluss vom 21. September 2022.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht im Fall des Bestehens eines Anwaltszwangs einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.