Der Antrag des Klägers, ihm für eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2022 einzulegende Beschwerde einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2.Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung vorrangig die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach §
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