VG Augsburg, vom 25.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 S 98.1140
Voraussetzungen für die Berufungszulassung; Rechtsfolgen des fingierten gemeindlichen Einvernehmens
VGH Bayern, Beschluß vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 26 ZS 99.507
DRsp Nr. 2000/1572
Voraussetzungen für die Berufungszulassung; Rechtsfolgen des fingierten gemeindlichen Einvernehmens
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der auf das obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12.12.1996 (4 C 24.95 - BayVBl 1997, 376) gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß (auch) das gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen weder "widerrufen" noch "zurückgenommen" werden kann, werden durch den Hinweis auf frühere gegenteilige Auffassungen (u.a. HessVGH vom 6.8.1992 - 3 UE 1576/91 -, NVwZ 1993, 908) nicht begründet.2. Auch das gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen hindert die Gemeinde, sich gegenüber der Genehmigung auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen.