OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2020
10 B 305/20
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 1b; DSchG NRW § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 250/20

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis; Aufstellung einer 2,15 m hohen Lenin-Statue auf einem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 10 B 305/20

DRsp Nr. 2020/4232

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis; Aufstellung einer 2,15 m hohen Lenin-Statue auf einem Grundstück

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 1b; DSchG NRW § 27 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers vorgenommen, weil die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Aufstellung der 2,15 m hohen Lenin-Statue auf dem Grundstück S. 2 in H. bedürfe keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW, sodass der mit der Ordnungsverfügung ausgesprochene Baustopp nicht auf den von der Antragsgegnerin allein herangezogenen § 27 Abs. 1 DSchG NRW gestützt werden könne, wonach derjenige, der eine erlaubnisbedürftige Handlung ohne Erlaubnis durchführe, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen müsse.