I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen im Bescheid des Beklagten vom 21. März 1962, der für das im Jahre 1900 mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in B, S straße 65, erlassen worden war, nachdem der Kläger am 7. März 1962 die Genehmigung zur Errichtung eines Garagengebäudes auf diesem Grundstück erhalten hatte. Der Beitrag war als eine Vorausleistung auf den nach Fertigstellung der Straße entstehenden Erschließungsbeitrag verlangt, nach Frontmeterlänge zunächst mit 5638 DM berechnet und im Laufe des Verfahrens auf 5544 DM herabgesetzt worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
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