Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§
Der Senat geht von der Antragsbefugnis der Antragsteller aus, da im Beschwerdeverfahren - anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - zumindest ansatzweise dargelegt wurde, in welcher Form das Eigentumsrecht der Antragsteller betroffen sein könnte.
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