BGH - Urteil vom 20.12.2012
VII ZR 209/11
Normen:
BGB a.F. § 635;
Fundstellen:
BauR 2013, 857
BauR 2013, 859
MDR 2013, 585
NJW 2013, 684
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 244
VersR 2013, 764
ZfBR 2013, 245
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 485/08
OLG Karlsruhe, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 8/11

Voraussetzungen für die mangelhafte Erfüllung eines Architektenvertrags bei einschaliger statt zweischaliger Planung von Trennwänden im Hinblick auf die Gewährleistung von Schallschutz

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen VII ZR 209/11

DRsp Nr. 2013/2286

Voraussetzungen für die mangelhafte Erfüllung eines Architektenvertrags bei einschaliger statt zweischaliger Planung von Trennwänden im Hinblick auf die Gewährleistung von Schallschutz

a) Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit diesem getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des so errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände geschuldet wird.b) Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft würden.

Tenor

I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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