Auf die Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1978 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bad Schwalbach vom 03. November 1977 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von der Vorlage eines Zeugnisses der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG abzusehen.
I. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines Grundstücks je zur ideellen Hälfte. In notariellem Vertrag vom 29. September 1977 ließ der Beschwerdeführer zu 1 seinem Bruder, dem Beschwerdeführer zu 2, seinen Miteigentumsanteil auf und bewilligte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Nach diesem Vertrag ist eine Gegenleistung nicht vereinbart.
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