VG München, vom 01.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen M 6376/72
VGH Bayern, vom 30.03.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 399 VIII 73
Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als Zweckentfremdung i.S. des MRVerbG
BVerwG, Urteil vom 18.05.1977 - Aktenzeichen VIII C 44.76
DRsp Nr. 1996/27524
Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als "Zweckentfremdung" i.S. des MRVerbG
1. Legt die Vorinstanz eine auf eine bundesrechtliche Ermächtigung gestützte Landesverordnung dahin aus, daß diese die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gezogenen Ermächtigungsgrenzen vollständig ausfüllt, und hält die Vorinstanz deshalb eine bestimmte einschränkende Auslegung der Landesverordnung für geboten, so wendet sie insoweit revisibles Recht an.2. Art. 6 § 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971 erfaßt mit dem Ausdruck "Zweckentfremdung" auch den Abbruch von Wohnraum und stellt, soweit die Regelung landesrechtlich in Kraft gesetzt wird, die Erteilung der Genehmigung in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde; ein Recht auf Erteilung der Genehmigung kann bestehen, wenn jedes öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums fehlt oder wenn dem Verfügungsberechtigten aus verfassungsrechtlichen Gründen - insbesondere wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder der Eigentumsgarantie - die Abbruchsgenehmigung nicht versagt werden darf.