I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W-Straße im Ortsteil F der Gemeinde V. Anläßlich der Erteilung der Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit Stall und Garage auf dem Grundstück zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Mai 1964 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die W-Straße in Höhe von 1 355 DM heran. Der Kläger zahlte den angeforderten Betrag. Die Gemeinde verwendete den Beitrag alsbald zum Ausbau anderer Straßen. Die W-Straße blieb unbefestigt. Sie besaß weder Bürgersteige noch eine Entwässerung und wurde durch Straßenbautrupps "in einem befahrbaren Zustand gehalten". Konkrete Pläne für den endgültigen Ausbau der W-Straße wurden erstmals im März 1970 erstellt.
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