BayObLG - Beschluss vom 22.06.2004
Verg 13/04
Normen:
BKR Art. 19 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 418
BayObLGZ 2004 Nr. 32
BayObLGZ 2004, 154
NZBau 2004, 626
Vorinstanzen:
VK Nordbayern - 320.VK-3194-12/04,

Voraussetzungen für die Wertung eines zugelassenen Nebenangebots

BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen Verg 13/04

DRsp Nr. 2004/12488

Voraussetzungen für die Wertung eines zugelassenen Nebenangebots

»Ein zugelassenes Nebenangebot kann dann nicht gewertet werden, wenn der Auftraggeber weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert hat, welche die Nebenangebote erfüllen müssen (im Anschluss an EuGH Urteil vom 16.10.2003 = VergabeR 2004, 50).«

Normenkette:

BKR Art. 19 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin schrieb die Elektroinstallationsarbeiten für den Neubau einer Grundschule einschließlich einer Schulsporthalle (veranschlagte Kosten des Gesamtprojektes: 14.786.841,15 EURO) im Offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1 Buchst. a VOB/A europaweit aus. In der am 19.2.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung waren Nebenangebote und Änderungsvorschläge zugelassen. Als Zuschlagskriterien wurden genannt: "Das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bezüglich der nachstehenden Kriterien: 1: § 25 VOB/A 2: § 8 Nr. 3.1,a-f VOB/A. In der Reihenfolge ihrer Priorität: Ja."