BGH - Urteil vom 17.04.2009
VIIZR 164/07
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 6; HOAI § 10; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 819
BGHZ 180, 235
BauR 2009, 1162
JZ 2010, 205
MDR 2009, 863
NJW 2009, 2199
NZBau 2009, 450
VersR 2010, 351
ZfBR 2009, 566
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 101/06
LG Berlin, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/05

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen; Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze; Schlüssige Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs; Vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen; Sekundäre Darlegungslast des Unternehmers zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen

BGH, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen VIIZR 164/07

DRsp Nr. 2009/13207

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen; Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze; Schlüssige Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs; Vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen; Sekundäre Darlegungslast des Unternehmers zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen

1a) Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. 1b) Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI.