KG Berlin, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 101/06
LG Berlin, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/05
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen; Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze; Schlüssige Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs; Vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen; Sekundäre Darlegungslast des Unternehmers zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen
BGH, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen VIIZR 164/07
DRsp Nr. 2009/13207
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen; Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze; Schlüssige Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs; Vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen; Sekundäre Darlegungslast des Unternehmers zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen
1a) Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen.1b) Eine nach § 4 Abs. 1HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2HOAI.
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