BVerwG - Beschluß vom 20.12.1988
4 B 211.88
Normen:
BHO § 7; BNatSchG § 2 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1; FStrG § 19; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1; GKG § 14 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 98,; ZPO § 402;
Fundstellen:
BayVBl 1989, 507
BRS 48 Nr. 7
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79
BWVPr 1990, 20
NVwZ-RR 1989, 458
NZV 1989, 167
RdL 1989, 124
UPR 1989, 273
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 83 A.1639
VGH Bayern, vom 21.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 84 A.2851

Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative [hier: fernstraßenrechtliches Planfeststellungverfahren]; Flächenverbrauch und Kostengesichtspunkte als öffentliche Belange; Verkehrswert als Maßstab für die Streitwertbestimmung

BVerwG, Beschluß vom 20.12.1988 - Aktenzeichen 4 B 211.88

DRsp Nr. 2009/19842

Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative [hier: fernstraßenrechtliches Planfeststellungverfahren]; Flächenverbrauch und Kostengesichtspunkte als öffentliche Belange; Verkehrswert als Maßstab für die Streitwertbestimmung

1. Eine Planungsalternative ist im Rahmen der Abwägung nur zu würdigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängt oder naheliegt. Ob dies der Fall ist, kann sich ggf. erst aufgrund einer gerichtlichen Beweisaufnahme ergeben. 2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob der Flächenverbrauch zur objektiven Gewichtigkeit anderer öffentlicher und privater Belange außer Verhältnis steht. 3. Auch Kostengesichtspunkte, wie sie mit § 7 BHO verdeutlicht werden, sind als gegenläufige öffentliche Belange zu berücksichtigen. 4. Der Verkehrswert ist ein geeigneter Maßstab für den zu bestimmenden Streitwert, wenn sich der Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluß wendet, der ihm gegenüber enteignende Vorwirkung besitzt.

Normenkette:

BHO § 7; BNatSchG § 2 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1; FStrG § 19; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1; GKG § 14 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 98,; ZPO § 402;

Gründe:

I..