VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.06.2007
8 S 967/07
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 72
DÖV 2008, 735
VBlBW 2007, 387
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2546/07

Voraussetzungen für die Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 8 S 967/07

DRsp Nr. 2008/2185

Voraussetzungen für die Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO

Eine Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO setzt voraus, dass nur ein (unwesentlicher) Gebäudeteil über die Baugrenze vortritt. Ein Gebäudeteil in diesem Sinn liegt jedoch nicht vor, wenn das Gebäude selbst mit einem wesentlichen Teil (Außenwand) die Baugrenze überschreitet (wie BVerwG, Urteil vom 20.06.1975 - IV C 5.74 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = BauR 1975, 313 = DVBl 1975, 895).

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 - 11 K 2546/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 3011/07 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. November 2006 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. März 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500.- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe: