BGH - Urteil vom 12.07.1973
III ZR 46/72
Normen:
BBauG § 105; BBauG § 161; BBauG § 162; BBauG § 166;
Fundstellen:
BGHZ 61, 128
BRS 26 Nr. 156
BayVBl 1973, 535
BayVBl. 1973, 535
MDR 1973, 918
WM 1973, 1119
Vorinstanzen:
OLG Hamburg ? Urteil vom 25.02.1972 ? Baul ...,

Voraussetzungen für eine Änderung des Enteignungsantrags in Baulandsachen; Antragsberechtigung einer Wohnungsbaugesellschaft im Enteignungsverfahren

BGH, Urteil vom 12.07.1973 - Aktenzeichen III ZR 46/72

DRsp Nr. 2009/18575

Voraussetzungen für eine Änderung des Enteignungsantrags in Baulandsachen; Antragsberechtigung einer Wohnungsbaugesellschaft im Enteignungsverfahren

1. Zur Frage, inwieweit der Enteignungsantragsteller seinen Antrag im Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen ändern darf. 2. Eine Wohnungsbaugesellschaft kann im Zuge der Erschließung und Bebauung eines Geländes nicht zugunsten der Gemeinde die Enteignung eines im Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesenen und von der Gemeinde zu diesem Zweck einzurichtenden Grundstücks beantragen.

Die Revision der Beteiligten "N.H. Nord" gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsführerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 105; BBauG § 161; BBauG § 162; BBauG § 166;

Tatbestand: