OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2015
10 D 62/12.NE
Normen:
BauGB § 13 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 1612

Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 10 D 62/12.NE

DRsp Nr. 2015/11019

Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren

1. Die Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sind nicht gegeben, wenn durch die Festsetzungen des Bebauungsplans der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab für die Errichtung baulicher Anlagen wesentlich verändert wird.2. Waren im Plangebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 BauNVO erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, stellt die erfolgte Festsetzung eines unter Immissionsschutzgesichtspunkten stark eingeschränkten Gewerbegebietes eine wesentliche Veränderung des bisherigen Zulässigkeitsmaßstabes dar.3. § 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB, die im Katalog der beachtlichen Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt ist. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führt allerdings zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 S. 1 zu beurteilen ist. Dass diese Fehler auf eine Verletzung des § Abs. zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dieses - wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § Abs. S. 1 Nr. Halbs. 2 für die Vorschriften über die Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung erfolgt - bestimmt.