BVerwG - Urteil vom 06.11.1968
IV C 47.68
Normen:
BBauG § 19 Abs. 1; BBauG § 34;
Fundstellen:
BBauBl 1969, 289
BRS 20 Nr. 38
Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 29.10.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 73 I 63

Voraussetzungen für eine Bodenverkehrsgenehmigung; Auflassung im unbeplanten Innenbereich

BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - Aktenzeichen IV C 47.68

DRsp Nr. 2009/19311

Voraussetzungen für eine Bodenverkehrsgenehmigung; Auflassung im unbeplanten Innenbereich

Für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 1; BBauG § 34;

Gründe:

I.

Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer der im Gebiet der beigeladenen Gemeinde, Gemarkung R gelegenen Parzelle .... Das Grundstück grenzt an das Westufer des Ammersees, ist etwa 3 440 qm groß und mit einem Wochenendhaus sowie einem Bootshaus mit Slipanlage bebaut. Der Grunderwerb des Beigeladenen zu 1) geht auf einen 1955 abgeschlossenen Kaufvertrag zurück. Im Zusammenhange mit diesem Erwerb war seinerzeit die Errichtung eines Einfamilienhauses vorgesehen. Die Wohnsiedlungsgenehmigung des Vertrages wurde 1955 in Kenntnis der Bebauungsabsicht erteilt. Mit Vertrag vom 27. Oktober 1961, der gleichzeitig die Auflassung enthielt, veräußerte der Beigeladene zu 1) die Parzelle an die Kläger. Gegenstand des Rechtsstreites ist die Frage, ob die Auflassung einer Bodenverkehrsgenehmigung bedarf und diese Genehmigung gegebenenfalls erteilt werden muß.