I.
Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer der im Gebiet der beigeladenen Gemeinde, Gemarkung R gelegenen Parzelle .... Das Grundstück grenzt an das Westufer des Ammersees, ist etwa 3 440 qm groß und mit einem Wochenendhaus sowie einem Bootshaus mit Slipanlage bebaut. Der Grunderwerb des Beigeladenen zu 1) geht auf einen 1955 abgeschlossenen Kaufvertrag zurück. Im Zusammenhange mit diesem Erwerb war seinerzeit die Errichtung eines Einfamilienhauses vorgesehen. Die Wohnsiedlungsgenehmigung des Vertrages wurde 1955 in Kenntnis der Bebauungsabsicht erteilt. Mit Vertrag vom 27. Oktober 1961, der gleichzeitig die Auflassung enthielt, veräußerte der Beigeladene zu 1) die Parzelle an die Kläger. Gegenstand des Rechtsstreites ist die Frage, ob die Auflassung einer Bodenverkehrsgenehmigung bedarf und diese Genehmigung gegebenenfalls erteilt werden muß.
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