Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Entbehrlichkeit der Aufhebung des vorangegangenen Bebauungsplans bei teilweiser Überplanung; Begriff der Ziele der Raumordnung; Vertrauensschutz hinsichtlich des bisherigen Umfangs an Wohnruhe; Vorhersehbare Belastung mit Erschließungsbeiträgen und Abwägungsgebot
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 1 MN 52/05
DRsp Nr. 2009/18660
Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Entbehrlichkeit der Aufhebung des vorangegangenen Bebauungsplans bei teilweiser Überplanung; Begriff der "Ziele der Raumordnung"; Vertrauensschutz hinsichtlich des bisherigen Umfangs an Wohnruhe; Vorhersehbare Belastung mit Erschließungsbeiträgen und Abwägungsgebot
1. Überdeckt ein Bebauungsplan, den die Gemeinde aufstellen will, zum Teil den Geltungsbereich eines älteren Planes, ist es nicht erforderlich, den älteren Plan insoweit förmlich aufzuheben, bevor der neue beschlossen oder in Kraft gesetzt werden darf.2. Regelungen in einem Regionalen Raumordnungsprogramm, welche "grundsätzlich" etwas vorschreiben, werden in aller Regel nicht als "Ziel" der Raumordnung anzusehen sein.3. Zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Änderung eines Bebauungsplanes, der früher eine größere Wohnruhe gewährleistete.4. Die künftige Belastung mit Erschließungsbeiträgen führt in aller Regel nicht zur Abwägungswidrigkeit eines Bebauungsplanes.
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