BGH - Urteil vom 18.06.1973
III ZR 182/71
Normen:
BBauG § 161 Abs. 1 S. 1; BBauG § 167 Abs. 2; BBauG § 167 Abs. 3; BBauG § 170; ZPO § 251a;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 162
LM Nr. 1 zu § 167 BBauG
MDR 1973, 838
NJW 1973, 1502
Vorinstanzen:
I. LG Stuttgart ? Urteil vom 28.01.1971 ? Baul ...,
II. OLG Stuttgart ? Urteil vom 21.06.1971 ? Baul ...,

Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage in Baulandsachen

BGH, Urteil vom 18.06.1973 - Aktenzeichen III ZR 182/71

DRsp Nr. 2009/18574

Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage in Baulandsachen

Für eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 167 Abs. 2 BBauG, der auch in der Revisionsinstanz gilt, brauchen die besonderen Voraussetzungen des § 251 a Abs. 1 ZPO nicht gegeben zu sein.

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Urteile der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1971 und des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1971, an Verkündungs statt zugestellt am 09., 13. und 14. September 1971, aufgehoben.

Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg, St., vom 26. Oktober und 21. Dezember 1970 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 161 Abs. 1 S. 1; BBauG § 167 Abs. 2; BBauG § 167 Abs. 3; BBauG § 170; ZPO § 251a;

Tatbestand:

Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des 513 qm großen bebauten Grundstücks A.-Gasse ... in E. Die Beteiligten zu 2) sind die Erben des im Februar 1969 verstorbenen Horst L., der auf dem Grundstück A.-Gasse ... eine VW-Werkstatt betrieb und dazu von den beteiligten Eigentümern Räume gemietet hatte. Der Beteiligte zu 3) ist ebenfalls Mieter von Räumen auf dem Grundstück A.-Gasse ... .