OVG Saarland - Beschluss vom 16.02.2018
1 B 1/18
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173;
Fundstellen:
ZBR 2018, 321
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1372/17

Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen in einem Verfahren zur Durchsetzung eines beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs; Grundsätze zur Entscheidung nach billigem Ermessen bei schuldhafter Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch eine Verfahrenspartei

OVG Saarland, Beschluss vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 1 B 1/18

DRsp Nr. 2018/5896

Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen in einem Verfahren zur Durchsetzung eines beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs; Grundsätze zur Entscheidung nach billigem Ermessen bei schuldhafter Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch eine Verfahrenspartei

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2017 - 2 L 1372/17 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 9.103,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen.

Gleichzeitig ist der erstinstanzliche Beschluss gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (entsprechend) für wirkungslos zu erklären und nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.