BAG - Urteil vom 20.01.2010
10 AZR 927/08
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV vom 20. Januar 1994) § 10; Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV vom 27. Juli 1993) § 4 Nr. 6.2, 6.4, 6.5; SGB III (a.F.) § 209 Nr. 1 Buchst. b; SGB III (a.F.) § 213; SGB III (a.F.) § 216 Abs. 1 (jetzt § 325 Abs. 3 SGB III);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2099/06
ArbG Wiesbaden, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1967/05

Voraussetzungen für eine Erstattung von Überbrückungsgeld bei Auslandseinsätzen im Gerüstbaugewerbe

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 927/08

DRsp Nr. 2010/5817

Voraussetzungen für eine Erstattung von Überbrückungsgeld bei Auslandseinsätzen im Gerüstbaugewerbe

Orientierungssätze: 1. Werden Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland eingesetzt, bleibt deutsches Recht im Arbeitsverhältnis anwendbar. Dies gilt auch für den VTV und den RTV. 2. Der Arbeitgeber hat Beiträge an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes für diese Einsätze zu entrichten. 3. Die Arbeitnehmer erwerben während eines vorübergehenden Einsatzes im Ausland regelmäßig einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nach § 4 Ziff. 6.4 RTV, wenn die Arbeit in der Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März) ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen für mindestens eine Stunde ausfällt. 4. Die Sozialkasse ist nach § 10 Abs. 1 VTV verpflichtet, dem Arbeitgeber das anlässlich des Auslandseinsatzes gezahlte Überbrückungsgeld unabhängig von einem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit über Zuschuss-Wintergeld zu erstatten.