I.
Die Klägerin errichtete in den Jahren 1968 bis 1970 und 1968 bis 1971 im Landkreis F.-H. die Bundesautobahnraststätten H. (Westseite) und H. (Ostseite). Beide Raststätten verpachtete sie auf Umsatzbasis.
Im Juni 1971 beantragte die Klägerin bei dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 32 Abs. 2 des Kohlegesetzes. Der Bundesbeauftragte lehnte diesen Antrag durch Verfügung vom 10. September 1971 ab; die Bescheinigung könne nicht erteilt werden, weil die Klägerin die Gaststätten verpachtet habe.
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