BVerwG - Beschluss vom 17.10.2001
4 B 68.01
Normen:
BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 34 Abs. 1 S. 4; BGB § 323 ff.; BGB § 508 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 1216
BRS 64 Nr. 114
ZfBR 2002, 597
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 98.29
VGH Bayern, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 99.2581

Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision im Zusammenhang mit irrevisiblem Landesrecht; Erstreckungs- und Übernahmeanspruch des Käufers hinsichtlich des Restgrundstücks nach Ausübung des [landschaftsschutzrechlichen] Vorkaufsrechts

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 4 B 68.01

DRsp Nr. 2003/2166

Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision im Zusammenhang mit irrevisiblem Landesrecht; Erstreckungs- und Übernahmeanspruch des Käufers hinsichtlich des Restgrundstücks nach Ausübung des [landschaftsschutzrechlichen] Vorkaufsrechts

1. Bei irrevisiblem Landesrecht kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann in Betracht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts erhoben wird, sondern auch eine daraus hergeleitete klärungsbedürftige bundesrechtliche Rechtsfrage aufgeworfen wird. 2. a) Dem Käufer (und - nach Vollzug des Kaufvertrags - dem neuen Eigentümer des Restgrundstücks) steht nach Art. 14 Abs. 1 GG generell kein Erstreckungs- oder Übernahmeanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten zu, wenn das Vorkaufsrecht nur hinsichtlich einer Teilfläche des verkauften Grundstücks ausgeübt wird.