BVerwG - Urteil vom 10.02.1967
IV C 121.65
Normen:
BBauG § 127 Abs. 3; BBauG § 132; BBauG § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 26, 180
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 1
DWW 1967, 253
MDR 1967, 779
NJW 1967, 1100
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.05.1964 - Vorinstanzaktenzeichen III A 1278/62

Voraussetzungen für eine Kostenspaltung; Heranziehung bei Inkrafttreten des BBauG teilweise bebauten Grundstücken

BVerwG, Urteil vom 10.02.1967 - Aktenzeichen IV C 121.65

DRsp Nr. 1996/25729

Voraussetzungen für eine Kostenspaltung; Heranziehung bei Inkrafttreten des BBauG teilweise bebauten Grundstücken

1. Für die selbständige Erhebung eines Erschließungsbeitrages für Teile von Erschließungsanlagen (Kostenspaltung) bedarf es nach Bundesrecht einer Ortssatzung lediglich über die allgemeinen Voraussetzungen einer Kostenspaltung, nicht jedoch hinsichtlich des Anspruchs der Kostenplanung für eine bestimmte Erschließungsanlage. 2. Ein bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes teilweise bebautes Grundstück kann bei einheitlicher Nutzung des Grundstücks für eine zu dieser Zeit bereits hergestellte Erschließungsanlage nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden.

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.120 DM festgesetzt.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 3; BBauG § 132; BBauG § 180 Abs. 2;

Gründe: