OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2018
19 E 841/18
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 840/18

Voraussetzungen für eine Streitwertanhebung in schulrechtlichen Eilverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 19 E 841/18

DRsp Nr. 2019/3925

Voraussetzungen für eine Streitwertanhebung in schulrechtlichen Eilverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere sind die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.

Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

In schulrechtlichen Eilverfahren macht der Senat von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z. B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder -ausschluss für 2 Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwertes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013.