Voraussetzungen für eine Teileingung nach § 85 Abs. 1 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung
BGH, Urteil vom 19.12.1966 - Aktenzeichen III ZR 212/65
DRsp Nr. 2009/18538
Voraussetzungen für eine Teileingung nach § 85 Abs. 1 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung
1. Im Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG setzt eine Teileinigung im Sinne des § 111 BBauG zwingend das Vorhandensein eines Bebauungsplans voraus. Dagegen bleibt es für die Wirksamkeit der Teileinigung ohne Einfluss, wenn von dem einen oder anderen der Beteiligten lediglich die Rechtsgültigkeit des vorhandenen Bebauungsplans in Zweifel gezogen worden ist.2. Die wirksame Teileinigung beendet das Enteignungsverfahren, soweit die Einigung über den Übergang oder die Belastung des Eigentums reicht.3. Die Teileinigung erlangt, anders als die Volleinigung (§ 110 Abs. 3 BBauG), rechtliche Wirksamkeit erst durch ihre Aufnahme in einen Enteignungsbeschluss.4. Die gleichen Grundsätze, die die Rechtsprechung, auch im Anwendungsbereich des Bundesbaugesetzes, dazu geführt haben, in Zeiten schwankender Grundstückspreise den Bewertungsstichtag für den Verkehrswert in den Fällen zu verschieben, in denen die Entschädigung nicht unwesentlich unrichtig festgesetzt oder nicht oder unangemessen verzögert gezahlt worden ist, führen zu einer Zurückverlegung des Bewertungsstichtags, wenn die Auszahlung der Entschädigung schon erfolgt ist, bevor die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entschieden hat.
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