VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2018
10 ZB 18.354
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 88; VwGO § 124a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 17.4933

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beantragung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist; Rechtmäßige Feststellung des Verlusts eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 18.354

DRsp Nr. 2018/13005

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beantragung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist; Rechtmäßige Feststellung des Verlusts eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60; VwGO § 88; VwGO § 124a;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014, mit dem der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt und seine Einreise und sein Aufenthalt für (zuletzt) fünf Jahre untersagt wurde.

Seine gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Januar 2018 mit Schreiben vom 1. Februar 2018 bzw. vom 5. Februar 2018 eingelegte "sofortige Berufung" ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO). Eine Berufung ohne vorherige Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO).