BVerwG - Urteil vom 31.01.1968
IV C 221.65
Normen:
BBauG § 130 Abs. 1 S. 1; BBauG § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 29, 90
BBauBl 1968, 272
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 21
DVBl 1968, 520
NJW 1968, 1250
ZMR 1968, 279
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 21.06.1965 - Vorinstanzaktenzeichen I A 230/63

Voraussetzungen für einen Anspruch hinsichtlich einer Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge; Festsetzung des gemeindlichen Eigenanteils; Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

BVerwG, Urteil vom 31.01.1968 - Aktenzeichen IV C 221.65

DRsp Nr. 1996/25906

Voraussetzungen für einen Anspruch hinsichtlich einer Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge; Festsetzung des gemeindlichen Eigenanteils; Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

1. Auf Grund der Genehmigung eines Bauvorhabens kann eine Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge nur dann verlangt werden, wenn die Erschließungsanlage für das Bauvorhaben von Nutzen sein kann. 2. Eine Gemeinde handelt nicht ermessenswidrig, wenn sie ihren eigenen Anteil am Erschließungsaufwand einheitlich für Wohn- und Industriestraßen festsetzt, gewerblich genutzte Eckgrundstücke aber von einer den Wohneckgrundstücken gewährten Ermäßigung ausnimmt. 3. Eine Vorausleistung kann nach erteilter Baugenehmigung so lange gefordert werden, als sie nicht verwirkt ist. Sie kann erst dann verlangt werden, wenn die Herstellung der Erschließungsanlage in absehbarer Zeit geplant ist. 4. Es ist zulässig, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand teilweise nach den tatsächlich entstandenen Kosten und teilweise nach Einheitssätzen zu ermitteln.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.