Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1991 - 1 U 5659/89 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 759.840 DM
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
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