BGH - Beschluß vom 07.05.1992
III ZR 95/91
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 5
BRS 53 Nr. 62
NJW 1993, 336
NVwZ 1992, 1119
Vorinstanzen:
I. LG München II ? Urteil vom 11.07.1989 - 3 O 7327/88,
II. OLG München - - Urteil vom 14.03.1991 - 1 U 5659/89,

Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen einer sog faktischen Bausperre

BGH, Beschluß vom 07.05.1992 - Aktenzeichen III ZR 95/91

DRsp Nr. 2009/18629

Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen einer sog faktischen Bausperre

1. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, daß der Eigentümer das betreffende Grundstück entweder selbst hätte bebauen können oder es doch im Wege der Veräußerung einer baulichen Nutzung hätte zuführen wollen und können. Dabei muß es grundsätzlich seine Nutzungsvorstellungen, soweit sie nicht offen zutage liegen, der Behörde so verdeutlichen, daß diese zur Prüfung des konkreten Vorhabens in der Lage ist. 2. Auf Seiten der Behörde ist ein eindeutiges Verhalten zu verlangen, dass als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefasst werden kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1991 - 1 U 5659/89 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 759.840 DM

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3;

Gründe:

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.